
Unterschiedliche Höhe des Weihnachtsgeldes und Gleichbehandlung
So mancher Arbeitnehmer erwartet auch in diesem Jahr wieder die Zahlung seines Weihnachtsgeldes. Die Höhe der Weihnachtsgratifikation ist von Branche zu Branche, manchmal auch innerhalb des Betriebes unterschiedlich geregelt. Da stellt sich die Frage, inwieweit dies zulässig ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern.
1. Höhe des Weihnachtsgeldes
Die Höhe der Weihnachtsgratifikation und die sonstigen Bedingungen sind von Branche zu Branche sehr unterschiedlich geregelt. Ebenso ist die Bereitschaft der verschiedenen Arbeitgeber zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation unterschiedlich groß.
Diese scheinbare Ungerechtigkeit ist jedoch von den Tarifvertragsparteien, vom jeweiligen Arbeitgeber oder von den jeweiligen Arbeitsvertragsparteien so gewollt. Die Gerichte sind daher daran gebunden.
Deshalb können beispielsweise Fernfahrer oder Arzthelferinnen nicht ohne weiteres ein halbes 13. und 14. Monatsgehalt durchsetzen, auch wenn im Bankensektor solche Leistungen erbracht werden.
Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geht hier fehl. Nur gleiche Tatbestände müssen gleich behandelt werden. Die Höhe der Gratifikation, das Ob und das Wie der Gratifikation richtet sich stets nach der Anspruchsgrundlage, die ganz unterschiedlich ist.
2. Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Rechtsprechung hat einen Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen verschiedenen Betrieben bzw. zwischen verschiedenen Unternehmen generell nicht anerkannt. Dies gilt erst recht dann, wenn die Arbeitnehmer in verschiedenen Branchen beschäftigt sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist generell betriebsbezogen, ggf. noch unternehmensbezogen.
3. Innerbetrieblicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Etwas anderes kann gelten, wenn innerhalb eines Betriebes zwischen einzelnen Arbeitnehmern und ihren Ansprüchen differenziert wird. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt innerhalb des Betriebes, ggf. auch innerhalb eines Unternehmens.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet, daß ein Arbeitgeber bei Gewährung von Leistungen, z.B. einer Weihnachtsgratifikation, nicht willkürlich einzelne Arbeitnehmer von der Gewährung der Leistung ausnehmen darf. Willkürlich ist der Ausschluß dann, wenn die Differenzierungsmerkmale des Arbeitgebers von der Rechtsordnung nicht akzeptiert werden.
Die Rechtsordnung verbietet nicht, daß auch bei der Weihnachtsgratifikation innerhalb des Betriebes nach Arbeitnehmergruppen unterschieden wird. Allerdings muß die Unterscheidung stets auf einem sachlichen Grund beruhen. Liegt dieser nicht vor, verstößt der Arbeitgeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Zum Beispiel darf der Arbeitgeber bei der Zahlung und der Höhe der Weihnachtsgratifikation nicht nach Geschlecht, Teilzeitarbeit, Gewerkschaftszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Arbeitern und Angestellten unterscheiden. In der Vergangenheit lag oft eine mittelbare Frauendiskriminierung deshalb vor, weil Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten die Gratifikation dann verweigert haben. Auch Geringbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Gratifikation!
4. Willkürlicher Ausschluß
Wird beispielsweise in einer Spedition keinem Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, so ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Wäre aber nur ein einzelner Mitarbeiter von der Gratifikation ausgeschlossen, so wäre dieser Ausschluß im Zweifel willkürlich und grob rechtswidrig. Der Arbeitgeber müßte zahlen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz läßt eine Bildung von Arbeitnehmergruppen zu, die eine Leistung bekommen oder nicht bekommen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
Zahlt der Spediteur den Büroangestellten eine Weihnachtsgratifikation und den Fahrern nicht, so müßte ein sachlicher Grund für die Differenzierung vorliegen. Dies ist im Zweifel aber nicht der Fall. Im Zweifel ist diese Differenzierung willkürlich und rechtswidrig.
Die Fahrer hätten also gute Klageaussichten, wenn der Arbeitgeber allen anderen Mitarbeitern oder bestimmten Arbeitnehmergruppen Weihnachtsgeld zahlt und die Fahrer ohne sachlichen Grund ausgeschlossen sind.
5. Keine Ungleichbehandlung
Der Arbeitgeber hat aber das Recht, einzelnen Arbeitnehmern mehr zu zahlen, als anderen Arbeitnehmern. Die Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer kann unterschiedliche Gründe haben, z.B. im Leistungsbereich oder im Privatbereich.
Sofern der Arbeitgeber nur mit einzelnen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung, eine höhere Weihnachtsgratifikation oder bessere Konditionen vereinbart, liegt generell keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Dies wird von Arbeitnehmern oft verkannt.
Achtung: Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, daß eine Gruppe von Arbeitnehmern bessergestellt ist und der einzelne Arbeitnehmer willkürlich aus der Gruppe ausgeschlossen wird. Eine solche Gruppenbildung liegt aber nicht bei echten Individualvereinbarungen vor, mit denen einzelne Arbeitnehmer bessergestellt werden.
Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen
Die Abzugsfähigkeit von betrieblichen Schuldzinsen ist in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen. Abzugsfähig sind Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Privat veranlasste Schuldzinsen sind Lebensführungskosten und nicht abzugsfähig.
Die betrieblich veranlassten Schuldzinsen sind in einem zweiten Schritt daraufhin zu überprüfen, ob sie in vollem Umfang oder nur beschränkt den steuerlichen Gewinn mindern dürfen. Ausgangspunkt für diese Berechnung ist, ob eine sog. Überentnahme vorliegt. Eine Überentnahme ergibt sich grundsätzlich, wenn die Entnahmen des Wirtschaftsjahres höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen. Liegt eine Überentnahme vor, werden die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesetzt. Ein Sockelbetrag von 2.050 € ist immer absetzbar. Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind von dieser Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs ausgeschlossen. Diese Zinsen sind immer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass für die Finanzierung ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens lediglich durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht nicht aus.
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz entschied, dass der unbeschränkte Abzug betrieblicher Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen voraussetzt, dass die Darlehensmittel, für die Schuldzinsen anfallen, nachweislich für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet worden sind.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
Entgelt für Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters unterliegt nicht unbedingt der Gewerbesteuer
Ein Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters, das im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart wird, kann unselbstständiger Teil des Ausgleichsanspruchs sein und der Gewerbesteuer unterliegen. Hat die Wettbewerbsvereinbarung jedoch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, können sonstige Einkünfte vorliegen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Ein Handelsvertreter hatte im Rahmen einer vergleichsweisen Auflösung des Vertragsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von fünf Mio. DM zugesprochen bekommen. Zusätzlich bestand für zwei Jahre ein Wettbewerbsverbot. Drei Mio. DM wurden sofort ausgezahlt, jeweils eine Mio. DM waren im Abstand von jeweils einem Jahr fällig. Das Finanzamt unterwarf die gesamte Abfindung der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof beurteilte dies anders.
Nach den Vorschriften des HGB entsteht ein Anspruch auf Wettbewerbsentschädigung unabhängig vom Ausgleichsanspruch. Der Handelsvertreter kann beide Ansprüche nebeneinander geltend machen. Besteht eine klare und eindeutige Abrede hinsichtlich des Wettbewerbsverbots, handelt es sich insoweit um eine gesonderte Leistung. Damit ist diese Abfindung bei der Einkunftsart sonstige Einkünfte zu erfassen und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Entgeltliche Hinnahme von Baumaßnahmen auf Nachbargrundstück
Sonstige Leistungen unterliegen der Besteuerung. Eine sonstige Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich.
Der Bundesfinanzhof beurteilt danach ein Entgelt, das ein Grundstückseigentümer dafür erhält, dass er Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück hinnimmt und auf vermeintliche oder tatsächliche Nachbarrechte verzichtet, als steuerbare sonstige Einkünfte.
Im entschiedenen Fall hatte der Grundstückseigentümer sich zunächst gegen die Bebauung des Nachbargrundstücks gerichtlich gewehrt. Nachdem ihm ein bindendes, zwei Jahre gültiges Angebot zum Ankauf seines Grundstücks vorgelegt wurde, gab der Grundstückseigentümer seinen Widerstand auf. Er nahm das Kaufangebot zwar nicht an, verzichtete aber ein Jahr später auf die Annahme des Angebots, wofür er im Gegenzug von dem bauwilligen Nachbarn 125.000 € erhielt. Der Grundstückseigentümer sah darin die Veräußerung seiner Verkaufsoption, die der Nachbar ihm per Vertrag eingeräumt habe. Der Bundesfinanzhof hielt dem entgegen, dass die 125.000 € nicht für den Verzicht auf die Vertragsannahme, sondern für die Zusage, Nachbarrechte nicht weiter zu verfolgen, bezahlt worden waren. Damit liegt ein entgeltliches Dulden vor, welches zur Steuerbarkeit führt.
Nachträgliche Stundung einer nicht vertragsgemäß ausgezahlten Tantieme
Einem Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH stand laut Anstellungsvertrag eine gewinnabhängige Tantieme zu. Diese wurde nicht bei vereinbarter Fälligkeit ausgezahlt. Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbarten mündlich eine Stundung. Die Auszahlung sollte erst erfolgen, wenn die Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft die Auszahlung der Tantieme erlaube. In der Bilanz der GmbH war die Tantieme korrekt zunächst als Rückstellung und im folgenden Jahr als Verbindlichkeit bilanziert.
Das Finanzamt sah die Tantiemevereinbarung als nicht ernstlich gewollte Zusage an und behandelte die Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzgericht München hält diese Auffassung für ernstlich zweifelhaft: Die Tatsache allein, dass die Tantieme nicht am Fälligkeitstag ausbezahlt wird, führt noch nicht dazu, dass der Tantiemevereinbarung mangels tatsächlicher Durchführung die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen ist. Wegen der korrekten Bilanzierung sei die Vereinbarung vollzogen. Auch der Umstand, dass die Konsequenzen bei der Lohnsteuer nicht gezogen wurden, rechtfertige nicht den Rückschluss, dass keine ernsthafte Tantiemevereinbarung vorgelegen habe. Das Finanzgericht sah in der Stundung gewichtige betriebliche Gründe wegen der Liquiditätslage der GmbH.
Diese Entscheidung ist in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ergangen. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof gegen den Beschluss wurde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Hinweis: Um die Ernsthaftigkeit von Verträgen erkennen zu lassen, sollten die im Vertrag geregelten Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.
Qualifizierte Rangrücktrittserklärung als Indiz für den Verlust des Gesellschafterdarlehens
Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH veräußerte seine Beteiligung Ende 1996 an den einzigen weiteren Mitgesellschafter. Er ließ sein Gesellschafterdarlehen über den Zeitpunkt seines Ausscheidens hinaus in der Gesellschaft bestehen. Außerdem erklärte er hinsichtlich dieses Darlehens im Jahr 1999 gegenüber der Gesellschaft seinen qualifizierten Rangrücktritt.
Er verpflichtete sich, mit seiner Darlehensforderung gegenüber den gesamten gegenwärtigen und künftigen Forderungen anderer Gläubiger aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung zurückzutreten. Zusätzlich enthielt die Verpflichtung den Zusatz, dass er über seine Forderung ohne Zustimmung der anderen Gesellschaftsgläubiger nicht verfügen, sie nicht einziehen, nicht auf sie verzichten, an Dritte abtreten oder verpfänden werde.
Die Gesellschaft wurde mit Beschluss vom Dezember 2001 aufgelöst und im Jahr 2003 endgültig gelöscht. Der frühere Gesellschafter und (Noch ) Darlehensgläubiger fiel mit wesentlichen Teilen seiner Forderung aus. Den Veräußerungsverlust aus der Abtretung seiner Anteile machte er in seiner Einkommensteuererklärung für 1997 und den Darlehensverlust in seiner Erklärung für 2002 geltend.
Das Finanzamt wurde in seiner Auffassung, den Darlehensverlust nicht im Jahr 2002 anzuerkennen, durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Der Verlust hätte bereits 1999 geltend gemacht werden müssen.
Grundsätzlich lässt sich im Fall der Auflösung einer Gesellschaft die Frage, ob und in welcher Höhe ein Verlust aus einer Beteiligung entsteht, erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem die Liquidation abgeschlossen ist. Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass schon vor Abschluss der Liquidation mit keiner wesentlichen Änderung der Verlustsituation mehr gerechnet werden kann. Ist die Gesellschaft im Zeitpunkt einer Rangrücktrittserklärung bereits überschuldet und vermögenslos, kann daraus geschlossen werden, dass mit der Rückzahlung des Darlehens nicht mehr zu rechnen ist. In diesem Augenblick ist der Darlehensverlust auch steuerlich geltend zu machen.
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2009
Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2005 für die Jahre 2006 bis 2008 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2009 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.




