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Was ist eigentlich ein Betriebsausflug und gibt es darauf einen Anspruch?

Stellen Sie sich vor: Ihre Arbeitnehmer haben sich entschieden zu einem Weihnachtsmarkt zu fahren und meinen, das sei ein zünftiger Betriebsausflug im Winter. Sie aber haben gerade den neuen Großauftrag an Land gezogen, der alle Arbeitskräfte erfordert und sind der Ansicht, der Ausflug sollte wohl eher gestrichen werden. Dann kommt auch noch der Betriebsrat und meint auf den Betriebsausflug bestünde aber nun mal ein Anspruch. Ein Mitarbeiter hingegen hat sowieso keine Lust auf Weihnachtsmarkt, denn er möchte lieber einen freien Tag genehmigt bekommen. Zudem müssen Sie noch den Notdienst am Telefon organisieren, den natürlich keiner übernehmen will. Der Seniorchef ist längst in Tränen ausgebrochen, während Sie schon mal zwei Arbeitnehmer für den Notdienst bestimmen. Aber müssen diese nun überhaupt erscheinen?

1.Was ist ein Betriebsausflug?
Nicht jede gemeinsame gesellschaftliche Betätigung von Arbeitnehmern eines Betriebes stellt einen Betriebsausflug dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn Mitarbeiter ohne Beteiligung des Arbeitgebers oder des Betriebsrates für sich oder einen bestimmten Kollegenkreis gesellige Veranstaltungen durchführen. Ein Betriebsausflug im rechtlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber befragt und mit der Durchführung der Veranstaltung als Betriebsausflug einverstanden ist. Organisieren dagegen die Mitarbeiter eine Fahrt zum Oldenburger Weihnachtsmarkt außerhalb der Arbeitszeit am Wochenende, ohne dass Arbeitgeber Häberle eingebunden ist, so ist dies eine reine Privatveranstaltung.

2. Die Rechtsgrundlagen
Zur Durchführung des Betriebsausfluges, zur Frage der Anspruchsbegründung und zu den Einzelheiten gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Normalerweise finden sich auch in den Arbeitsverträgen keine entsprechenden Vereinbarungen. Es wäre nur möglich, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat im Wege der freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 81 Betriebsverfassungsgesetz eine Vereinbarung über die Abhaltung eines oder mehrerer Betriebsausflüge getroffen worden ist. In einem solchen Falle ist zu empfehlen, die Einzelheiten so genau wie möglich zu regeln.

3. Anspruch auf Betriebsausflug?
Mangels gesetzlicher oder vertraglicher Regelung existiert normalerweise kein Anspruch eines Mitarbeiters auf den Betriebsausflug. Insbesondere besteht keine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines Betriebsausflugs aus vertraglichen Nebenpflichten. Zunächst jedenfalls ist der Arbeitgeber frei darin, ob er der Durchführung eines Betriebsausfluges zustimmt oder nicht. Soweit seit vielen Jahren regelmäßig und ohne Rechtsvorbehalt durch den Arbeitgeber im Unternehmen Betriebsausflüge stattfinden, könnte über eine betriebliche Übung nachgedacht werden. Auch das ist gerichtlich nicht generell abgeklärt und eine Frage des Einzelfalles.

4. Teilnahmepflicht?
Soweit ein Betriebsausflug mit Billigung des Arbeitgebers oder in Absprache zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber stattfindet, haben alle Mitarbeiter des Betriebes einen Anspruch auf Teilnahme an dem Betriebsausflug. Dies gilt auch dann, wenn bei Großbetrieben die Betriebsausflüge im Rahmen von Bereichen oder Abteilungen durchgeführt werden. Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmer vom Betriebsausflug ohne sachlichen Grund wäre ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung oder ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Interessanter ist die Frage der Teilnahmepflicht. Eine solche Teilnahmepflicht am Betriebsausflug besteht grundsätzlich nicht. Die Teilnahmepflicht ergibt sich weder aus Gesetz, noch aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Erbringung einer Arbeitsleistung in einer bestimmten Weise zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber nicht als Nebenpflicht die Teilnahme an Geselligkeiten, Betriebsausflügen o.ä. Dagegen steht im übrigen auch das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann sich deshalb zu Recht weigern, am Betriebsausflug teilzunehmen.

5. Freistellung von der Arbeit
Die Arbeitnehmer, die am Betriebsausflug nicht teilnehmen, unterliegen ihren ganz normalen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der nicht für den Betriebsausflug mit Billigung des Arbeitgebers freigestellt ist, generell seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat. Ein Anspruch auf Freistellung an diesem Tag besteht nicht. In der Praxis ist jedoch die Durchführung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit am Tag des Betriebsausfluges nicht immer möglich. Durch das Fehlen vieler Mitarbeiter können bestimmte Betriebsabläufe blockiert sein. Der Arbeitgeber hat dann im Wege des Direktionsrechtes nach § 109 Gewerbeordnung das Recht, dem zurückbleibenden Arbeitnehmer in andere vergleichbare oder zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen. Gerade in diesem Falle wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Normalfall erweitert sein, um einen sinnvollen Einsatz des Mitarbeiters am Tag des Betriebsausflugs zu ermöglichen.

Überschuldung ist nicht mehr unbedingt ein Insolvenzantragsgrund

Die Finanz- und Wirtschaftskrise erforderte schnelle Reaktionen. Eine Änderung hat es innerhalb von einer Woche gegeben.

1. Neuregelung der Überschuldung

Infolge der Finanzkrise wurde das Insolvenzrecht zugunsten der Kapitalgesellschaften gelockert. Es erfolgte eine Neuregelung der Überschuldung in der Insolvenzordnung zur Sicherung der Unternehmen. Der Gesetzgeber hat im Oktober 2008 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff zugunsten der Kapitalgesellschaften angepasst wird.

2. Hintergrund der Neuregelung

Hintergrund der Neuregelung ist, dass die Finanzkrise zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt hat. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, waren die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach bisherigem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies galt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden konnte und die Sanierung sich bereits in wenigen Monaten abzeichnete.

3. Künftige Regelung

Solche Unternehmen sind künftig unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr verpflichtet, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Von dieser Neuregelung profitieren nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen aus anderen Branchen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Damit wird auch u.a. mittelständischen Handwerksbetrieben in der Rechtsform einer GmbH geholfen, die vielleicht im Moment formal überschuldet sind, aber z.B. profitable Großaufträge haben. Die Neuregelung ist nach dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

4. Problem: die drei-Wochen-Frist zur Insolvenzantragsstellung

Nach geltendem Recht musste innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag gestellt werden, obwohl nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfallen würde. Diese Regelung würde angesichts der Finanzkrise zu massenhaften Insolvenzen führen.

5. Wer profitiert von der Neuregelung?

Die Änderung nützt etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Auch ein Exporteur kann davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen. In all diesen Beispielsfällen mag zwar gegenwärtig eine bilanzielle Überschuldung vorliegen, gleichwohl ist bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können. Wesentlich ist nach der befristeten Neuregelung des §19 Abs. 2 InsO die gutachterlich festgestellte positive Fortführungsprognose.

6. Was ändert sich konkret?

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung ist deshalb so angepasst worden, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung und eine positive Fortführungsprognose vorliegt. Diese muss und sollte insbesondere auch im Interesse der antragsverpflichteten Geschäftsführer gutachterlich durch einen Dritten erfolgen. Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet. Damit werden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichen.

7. Begriff der Überschuldung: neu und alt

Begriff der Überschuldung (alte Fassung), § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung:

Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Insolvenzordnung, InsO).

Begriff der Überschuldung (neue Fassung):

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Wesentlich ist also die gutachterlich festgestellte positive Fortführungsprognose. Die Neuregelung ist nach dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

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