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Soka-Bau und kein Ende in Sicht! Wieder über 30.000 Klagen!Soka-Bau und kein Ende in Sicht! Wieder über 30.000 Klagen!

Bereits an früherer Stelle ist hier bereits über die Soka-Bau, deren Methoden und die Möglichkeiten der Gegenwehr berichtet worden. Da dieses Thema weiterhin von existenzieller Bedeutung für die betroffenen Betriebe ist, soll es hier noch einmal aufgegriffen werden.

Soka-Bau in Kürze.

Die Soka-Bau ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Beide sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, darunter der IG Bau und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes. In ihrem Auftrag erbringt die Soka-Bau eine Reihe von Leistungen. Sie kümmert sich beispielsweise um die Urlaubsvergütung der Arbeitnehmer und bezuschusst ausbildende Betriebe. Finanziert werden die Leistungen, indem alle Baubetriebe einen bestimmten Prozentsatz der Bruttolohnsumme an die Zusatzversorgungskasse abführen.

Bis hierhin klingt noch alles unverdächtig. Wehe aber die Soka-Bau nimmt einen Betrieb ins Visier der ihrer Meinung nach beitragspflichtig ist, jedoch am Umlageverfahren nicht teilnimmt. Dann hilft es auch nicht wenn dieser Betrieb sich seiner Beitragspflicht gar nicht bewusst war oder auch gar nicht beitragspflichtig ist. Wer dann nicht freiwillig zahlt muss in aller Regel mit einer Klage rechnen. Die Flut von Klagen die die Soka-Bau jedes Jahr anstrengt ist atemberaubend.

Pro Jahr muss sich alleine das Arbeitsgericht Wiesbaden mit zirka 30.000 bis 40.000!! Fällen beschäftigen, die die Soka-Bau betreffen. Gegen Ende des Jahres mehren sich regelmäßig ihre Klagen, weil die Ansprüche sonst verjähren. 90 Prozent davon werden gar nicht verhandelt, weil die beklagten Unternehmen vorab zahlen oder ein Versäumnisurteil gegen sie ergeht, da sie nicht vor Gericht erschienen sind. Dabei lohnt es sich unbedingt den Rat eines Fachmannes einzuholen, denn nicht wenige der betroffenen Firmen werden durch die Soka-Bau in die Insolvenz getrieben.

Der Tarifvertrag für das Baugewerbe ist allgemeinverbindlich. Das heißt: Alle Betriebe müssen sich an die Regelungen halten, zu denen auch der Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) gehört. Die Soka-Bau kann prüfen, ob ein Unternehmen am Sozialkassenverfahren teilnehmen muss. Ist dies der Fall, kann die ZVK rückwirkend für vier Jahre Beiträge einkassieren. Selbst bei einem kleinen Betrieb können schnell fünf- oder sechsstellige Euro-Beträge zusammenkommen – und zwar nur für die Soka-Bau. Außerdem ist nämlich noch zu prüfen, ob etwa der für das Baugewerbe vereinbarte Mindestlohn gezahlt worden ist. Viele gehen dann an diesen gesamten Forderung kaputt.

Soka-Bau tauscht Daten mit anderen Behörden aus

Das wäre vermeidbar. Die meisten nehmen es aber nicht ernst, wenn die Soka-Bau mit ihnen Kontakt aufnimmt. Ein häufig gemachter Denkfehler: So viel Umsatz macht unser Betrieb doch gar nicht im Baugewerbe, also müssen wir auch nicht antworten! Entscheidend ist jedoch nicht der Umsatzanteil, sondern wie viel Arbeitszeit die einzelnen gewerblichen Beschäftigten mit baulichen Tätigkeiten verbringen. Ist dies mehr als 50 Prozent, gilt auch der VTV-Bau.

In der Regel ist die Zusatzversorgungskasse gut im Bilde, ob Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt sind, da sie Daten mit den Arbeitsagenturen, den Hauptzollämtern und den Berufsgenossenschaften austauscht. Allerdings hat sie kein Recht, die Akten eines Unternehmens zu prüfen. Bei der Soka-Bau handelt es sich nicht um eine staatliche Einrichtung, sondern um eine Versicherung, wie jede andere auch.

So früh wie möglich sachkundigen Anwalt einschalten!

Sie hat zwei Möglichkeiten, detaillierte Angaben zu bekommen: Indem der Betrieb ein Stammdatenblatt ausfüllt, das ihm die ZVK geschickt hat, oder auf gerichtlichem Weg, beispielsweise durch eine Auskunftsklage. Hier wird der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (alte Bundesländer) oder Berlin (neue Bundesländer) verklagt. Dabei muss geklärt werden, ob für ihn die Bautarifverträge gelten. Wird er verurteilt – sei es, weil er nicht vor Gericht erscheint oder sich nicht vertreten lässt – muss er innerhalb von sechs Wochen Auskunft geben – egal ob er Einspruch oder Berufung einlegt.

Macht er dies nicht, wird die vom Gericht gleichzeitig verhängte „Entschädigung” fällig, die der Gerichtsvollzieher einkassiert. Die ZVK Bau interessiert dann nicht mehr, ob der Unternehmer doch noch Auskunft erteilen will. In einigen Fällen übergeht die ZVK jedoch auch den Auskunftsprozess und klagt gleich auf Zahlung.

Besonders schlimm an diesem Vorgehen ist, dass die Klagen vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden. Dort gilt der Grundsatz, dass jede Partei die Kosten der ersten Instanz selber zu bezahlen hat. Die Höhe der Kosten orientiert sich zunächst am Streitwert. Da diese regelmäßig sechsstellig sind, da die Beiträge für alle Arbeitnehmer rückwirkend eingeklagt werden, bleibt der Unternehmer – auch wenn er gewinnt – schnell auf Kosten von weiter über 20.000€ sitzen. Die ersetzt ihm keiner, als letztes die Soka-Bau.

Daher der unbedingte Rat: Kommunizieren sie nie ohne fachkundigen Rat mit der Soka-Bau, auch wenn diese vorgibt nur ein Beratungsgespräch führen zu wollen.

Freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten führt nicht zu einer Erhöhung
des Auflösungsverlusts bei Liquidation einer GmbH
Freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten führt nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts bei Liquidation einer GmbH

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (bei wesentlicher Beteiligung) wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem erzielten Veräußerungspreis einerseits und der Summe aus Anschaffungskosten der Beteiligung und Veräußerungskosten andererseits ermittelt. Dieser Grundsatz gilt bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts, z.B. bei Liquidation einer GmbH, ebenso. Als Veräußerungspreis ist der gemeine Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens anzusetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören nicht nur die zum Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Beträge, sondern auch nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners, soweit sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und keine Werbungskosten oder Veräußerungskosten sind.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts nur zu berücksichtigen ist, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Im Urteilsfall war dies nicht so. Der Auflösungsverlust erhöht sich nicht um den Betrag der freiwilligen Übernahme der Verbindlichkeiten.

Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zahlungen liegen vor, wenn durch die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten z.B. die Insolvenz über das Gesellschaftsvermögen abgewendet wird. Oder wenn die Zahlungen der geschäftlichen Reputation des Anteilseigners bzw. der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen in Bezug auf die GmbH dienen. Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.

Ausgleichszahlungen an Unternehmer für Übernahme städtischer Einrichtungen
Eine GmbH, deren Gesellschafter die Stadt M zu 75 % und die Gemeinde N zu 25 % waren, übernahm von der Stadt die Bewirtschaftung des Schwimmbads, des Tierparks und zweier Sportplätze. Die Stadt überließ die hierfür erforderlichen Grundstücke unentgeltlich und verpflichtete sich, die Verluste aus dem Betrieb der Einrichtungen zu erstatten. Die GmbH behandelte die von der Stadt geleisteten Ausgleichszahlungen als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse. Das Finanzamt nahm Entgelte für Leistungen der GmbH gegenüber der Stadt an und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.

Der Bundesfinanzhof konnte nicht endgültig entscheiden, weil das Finanzgericht nicht ermittelt hatte, wer Empfänger der von der GmbH erbrachten Leistungen war. Der Bundesfinanzhof gab jedoch Folgendes zu bedenken:

Die Zahlungen der Stadt können Entgelt eines Dritten für Leistungen sein, die die GmbH gegenüber den Benutzern der Einrichtungen erbrachte. Insoweit kommt es darauf an, ob den Zahlungen der Stadt preisauffüllender Charakter zukam, wenn die Stadt die Höhe der Nutzungsentgelte vorgab und sich zur Verlustdeckung verpflichtete. Weiter könnten die Leistungen steuerfrei oder ermäßigt zu besteuern sein.

Ist die Stadt Leistungsempfänger, sind ihre Zahlungen Entgelt für eigenständige Leistungen, die ebenfalls steuerfrei oder ermäßigt zu besteuern sein können.

Frist für Zusammenfassende Meldung wird ab Juli 2010 verkürzt
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Vorgaben der EU umsetzen soll. Eine der Vorgaben der EU ist, die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen zu verkürzen.

Der Entwurf sieht vor, dass ein Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat.

Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.

Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 €, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.

Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt Ähnliches.

Hinweis: Die voraussichtlich am 1.7.2010 in Kraft tretende Regelung wird in der Praxis Probleme aufwerfen. Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.

Wenn die Rechnung nicht alle erforderlichen Merkmale enthält
Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Nach einem Urteil des Thüringer Finanzgerichts setzt die Inanspruchnahme wegen unberechtigtem Steuerausweis voraus, dass der Unternehmer eine „Rechnung“ erstellt, die sämtliche im Gesetz geforderten Merkmale enthält. Fehlt z. B. die fortlaufende Rechnungsnummer oder der Lieferzeitpunkt, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Dann kann der Empfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen, weil die ihm vorliegende „Rechnung“ nicht alle geforderten Pflichtangaben enthält. Mithin kann keine Gefährdung des Steueraufkommens und damit keine Steuerschuld für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer eintreten.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung braucht die „Rechnung“ nicht alle durch das Gesetz geforderten Pflichtangaben zu enthalten, um die Rechtsfolgen der Zahlung des zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrags auszulösen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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