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RECHT - Vorsicht vor Branchenverzeichnissen für GewerbetreibendeRECHT - Vorsicht vor Branchenverzeichnissen für Gewerbetreibende

Sie nennen sich Gewerbezentraleauskunft, Registerzentrale-Auskunft, Gelbebranchensuche, DHR – Deutsches Handelsregister, BDAV-Betriebsdatenarchiv uvm.. Deren Angebot ist so simpel wie genial. Es werden regelmäßig Gewerbetreibende als Kunden ins Auge gefasst. Diesen werden dann amtlich bzw. seriös wirkende Schreiben zugestellt. Einige wirken so, als wenn diese von Behörden erstellt worden wären. Andere wirken eher so, als wenn diese ein Schreiben eines bekannten und etablierten Telefonbuchanbieters wären.

In aller Regel wird darin um eine Ergänzung der schon in einem Verzeichnis befindlichen Eintragung gebeten. Doch VORSICHT! Was zunächst aussieht wie eine völlig harmlose Ergänzung eines schon bestehenden Eintrags wirkt sich finanziell oftmals verheerend aus. Wer selbst ein Gewerbe betreibt, der kennt den Papierkram zur Genüge. Nicht jeder hat da Zeit sich jedes Schreiben genauestens durchzulesen. Hinzu kommt auch noch, dass in der heutigen Zeit die Zahl der Konkurrenten so groß ist, dass man seine eigene Firma bekannt machen muss. Da wird der Name im Internet bei diversen Plattformen veröffentlicht, damit man schneller gefunden wird. Die Übersicht geht da schon mal verloren.

Bei der Bitte um Ergänzung der Eintragung handelt es sich in der Regel um einen Abschluss eines neuen Vertrages. So bittet z. B. die Gewerbeaufsichts-Zentrale darum, dass die Daten ergänzt werden mögen. Diese Ergänzung soll dann unterzeichnet per Fax zurückgesandt werden. Nachdem man dann ca. 15 Tage nichts von ihnen gehört hat bekommt man regelmäßig ohne vorhergehende Rechnung eine „Letzte Mahnung“ mit einer Aufforderung zur Zahlung für ein 2-Jahres Abonnement. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche auf der Rückseite des Schreibens der Gewerbeauskunfts-Zentrale aufgedruckt war, geht hervor, dass mit der Rücksendung der Ergänzenden Daten ein Vertrag eingegangen wurde. Die auskunftsgebenden angeblichen Eintragsbesitzer werden dann darüber aufgeklärt, dass sie ein Widerrufsrecht hatten, welches sie nicht wahrgenommen haben und das aus den AGB hervorgehe, dass das abgeschlossene Abonnement im Voraus zu bezahlen ist. Eine Eintragung erfolgt in einem Internet-Verzeichnis. Dieses ist aber nicht in den vorderen Plätzen von Suchmaschinen zu finden.

Während das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 06.06.2011 in dem Formular der Gewerbauskunfts. Zentrale keine Beanstandungen gefunden hat, hat dies zuvor das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.04.2011 anders gesehen. Das Landgericht führt aus, dass das Formular einen, “in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter” habe. Dies stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 14.01.2011, in dem nicht die Gewerbeauskunft-Zentrale betroffen war, irreführende Formulare für Internet-Formulare als Betrug bewertet und die dadurch geschlossenen Verträge als nichtig angesehen. Das Amtsgericht Wismar hat in seinem Urteil vom 20.05.2009 ein irreführendes Formular in einem ähnlichen Fall als sittenwidrig gem. § 138 BGB angesehen. Zudem sei das geschuldete Werk, die Eintragung, nicht so erfolgt, wie dies zu erwarten wäre. Die konkreten Angaben zur Veröffentlichung fehlen, so dass eine Auslegung gem. § 157 BGB notwendig wurde. Diese ergab, dass wohl eine Eintragung mit der Wirkung eines schnellen Auffindens angeboten und von der Gewerbetreibenden gewünscht wurde.

Über Suchmaschinen waren die Eintragungen des Anbieters des Branchenverzeichnisses nicht zu finden, so dass schon kein vertraglich geschuldetes werk sowie keine Abnahme vorlag, mit der die Zahlung der Leistung fällig geworden wäre. Im Klartext heißt das, dass ein Anspruch auch ohne die Feststellung als sittenwidrig nicht bestanden hätte. Die Eintragung ist nicht so vorgenommen worden, wie dies vertraglich vereinbart war. Damit hätte es in dem Fall vor dem Amtsgericht Wismar auch keinen Anspruch auf die Vergütung in Form des Beitrags für das Abonnement gegeben.

Eine weitere (mögliche) Irreführung ist, wie oben schon angedeutet, die Ähnlichkeit im Design des Anschreibens mit einem bekannten und schon etablierten Anbieter von Telefonbüchern und Verzeichnissen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Diese Variante wird u. a. von gelbe-branchensuche.info verwendet. Mit Urteil vom 29.07.2010 hat das OLG Frankfurt ein solches vorgehen als wettbewerbswidrig angesehen. Allerdings ist die Revision vor dem BGH zugelassen. D. h. das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Allerdings darf nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht vergessen werden, dass diese oben genannten Urteile nicht die ständige Rechtsprechung darstellen. So sind sich die Gerichte diesbezüglich nicht einig. Vielfach wird auch argumentiert, dass man als gewerbetreibende Person auch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Abschluss von Verträgen habe. Man sei schließlich schon in aller Regel geschäftlich erfahren und eine Täuschung muß vom „Opfer“ erstmals belegt werden. Dies fällt bei der Fülle der Informationen in den regelmäßig nur umseitig aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des einseitigen Formulars eher schwer. Hinzu kommt, dass diese Tätigkeit nicht, egal wer ggf. irreführende bzw. nicht eindeutige Formulare verwenden könnte, nicht automatisch einen Betrug oder eine „Abzocke“ darstellt. Vielmehr handelt es sich hier um eine so genannte rechtliche Grauzone. Die Differenzierung zwischen rechtmäßig und unrechtmäßig ist da nicht trennscharf möglich.

Problematisch wird es erst Recht, wenn ein(e) Angestelle® eines dieser Auskunftsersuche selber ergänzt und dann, in der Regel per Fax, zurücksendet. Lag eine Vollmacht für einen Vertragsabschluss vor? War die Person nur zur Informationserteilung befugt? Lag eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor? Wie sieht es mit der Haftung eines nicht bevollmächtigten Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aus? Oder muss der Arbeitnehmer die Kosten des Vertragsabschluß als eigentlicher Vertragspartner zahlen?

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass man nicht automatisch sagen kann, dass jeder Vertrag mit Unternehmen, vor denen im Internet gewarnt wird, nicht gültig ist. Sobald man merkt, dass man unbedacht einen Vertrag einem ggf. nicht seriösen Unternehmen abgeschlossen hat, sollte man umgehend vom Vertrag zurücktreten und die Anfechtung des Vertrags erklären. Es empfiehlt sich in solchen Fällen auch umgehen einen Rechtsanwalt hinzu zu ziehen. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind regelmäßig niedriger als die geforderte Summe der Branchenverzeichnis-Anbieter. Je früher ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird, umso besser kann ein Rechtsanwalt ggf. eine drohende Zahlung abwenden.

STEUERNSTEUERN

Folgende Unterlagen können im Jahr 2012 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011 vernichtet werden:

-Aufzeichnungen aus 2001 und früher

-Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind

-Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2001 oder früher erfolgt ist

-Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind

-Buchungsbelege aus dem Jahre 2001 oder früher
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden

-sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2005 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

-für eine begonnene Außenprüfung,

-für anhängige steuerstrafrechtliche oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,

-für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und

-bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2010 betragen hat, müssen ab 2011 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten

Die wegen eines Umzugs geleisteten doppelten Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Eine Abzugsbeschränkung, wie dies bei Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung der Fall ist, gilt hier nicht. Der nachfolgend geschilderte Fall macht dies deutlich.

Ein Arbeitnehmer mietete anlässlich des Arbeitsplatzwechsels in der Nähe seines neuen Arbeitsorts eine 165 qm große 5 Zimmer Wohnung für die Familie an. Von dort ging er seiner Tätigkeit ab November nach. Die Ehefrau und das Kind zogen Anfang Februar nach und die bisherige Familienwohnung am ursprünglichen Wohnort wurde später aufgegeben. Der Arbeitnehmer machte die Miete am neuen Beschäftigungsort in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Mietaufwand jedoch nur anteilig für 60 qm an, weil im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur ein angemessener Mietaufwand berücksichtigt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass hier die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung keine Anwendung finden und den Abzug der Miete in voller Höhe zugelassen. Darüber hinaus sind nach Aussage des Gerichts auch die Kosten für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag abzugsfähig, jedoch längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für diese Wohnung.

Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen

Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese wird es nicht beanstanden, wenn die Daten für 2012 noch auf Papier eingereicht werden.

Da spätestens für 2013 E Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die gewünschte Informationstiefe frühzeitig erkennen zu können und um für 2013 fit zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung.

Hintergrund für die Einführung der E Bilanz ist u.a. der Ausbau des Risikomanagementsystems (RMS) durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen, die Abweichungen der Daten in Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen „von der Norm“ elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen zu können. Unternehmen, deren Bilanzen „der Norm entsprechen“ sollen dann weitestgehend unbeanstandet „durchlaufen“.

Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant

Bargeldintensive Betriebe, wie z. B. Gaststätten und Imbissstuben, werden von der Finanzverwaltung intensiv geprüft. Den Betriebsprüfern stehen Kalkulationsprogramme zur Verfügung, die ohne allzu großen Zeitaufwand Nachkalkulationen ermöglichen. Häufig führen die Betriebsprüfungen zu erheblichen Umsatz Hinzuschätzungen.

Das Finanzgericht München hat in einem Aussetzungsverfahren einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt:

Bei einer Schätzung (auch Zuschätzung) ist die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde selbst bei Vorliegen eines Hinzuschätzungsgrundes nicht völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge müssen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.

Verstößt ein Prüfer bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.

Substantiierten Behauptungen des Unternehmers muss der Prüfer nachgehen. Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert.

Ein Verstoß gegen grundlegende statistische Regeln liegt vor, wenn der Prüfer zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet.

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