
Gratifikationen sind Einmalzahlungen des Arbeitgebers zu bestimmten Anlässen. Die wichtigsten Fälle sind das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld oder das sog. 13. Monatsgehalt. Gesetzliche Regelungen existieren dazu nicht. Immer wenn dies so ist, müssen sich die zuständigen Gerichte etwas einfallen lassen. Das haben sie auch in diesem Fall getan. Das Ergebnis ist aber nicht immer eindeutig.
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb
Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf (anteiliges) Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hat, wenn er z.B. vor Weihnachten aus dem Betrieb ausscheidet. Maßgebend für die Beantwortung der Frage sind die vertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) und der Charakter der Weihnachtsgeldzahlung (siehe dazu ‘Kürzung wegen Krankheit usw.’)
1. Wenn das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld reinen Entgeltcharakter hat, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld.
2. Hat die Zahlung dagegen “Mischcharakter”, so steht dem vor Weihnachten ausscheidenden Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zu. In diesem Fall wird mit dem Weihnachtsgeld nämlich auch die Treue zum Betrieb belohnt, die ja nicht bis zum Ende des Jahres gegeben war. Etwas anderes gilt aber, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf ein anteiliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld hat.
3. Wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Beschäftigte ein Urlaubsgeld erhält, wenn er zu einem bestimmten Stichtag “in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht”, ist für den Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt ist.
Beispiel: Der Beschäftigte hat eine 6-monatige Kündigungsfrist (wegen entsprechend langer Betriebszugehörigkeit). Der Arbeitgeber hat ihm am 15.11. zum 31.06. des nächsten Jahres gekündigt. Am vereinbarten Stichtag, dem 31.12., befand sich der Arbeitnehmer somit in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Folglich steht ihm auch kein Weihnachtsgeld zu. Das Bundesarbeitsgericht hält dies für zulässig. Es geht sogar noch darüber hinaus: Hat der Arbeitnehmer eine 4-monatige Kündigungsfrist und kündigt ihm der Arbeitgeber bereits am 15.12. zum 30.06. des folgenden Jahres, überschreitet der Arbeitgeber also sogar die gesetzliche Kündigungsfrist, soll dem Arbeitnehmer gleichwohl keine Weihnachtsgeldzahlung zustehen. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn es der Arbeitgeber ersichtlich nur darauf angelegt hat, das Weihnachtsgeld zu sparen. Das muss der Arbeitnehmer aber beweisen, was im Einzelfalle nicht einfach sein dürfte.
Rückzahlung bei alsbaldigem Ausscheiden aus dem Betrieb
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer das behalten, was er erhalten hat, also auch das Urlaubsgeld. Nur ausnahmsweise, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung entsprechende Vereinbarungen enthalten sind, kann eine Pflicht zur Rückzahlung bestehen. Allerdings haben die Gerichte bestimmte Voraussetzungen an die Rückzahlungspflicht geknüpft:
Bis zu einer Höhe von ca. 100 Euro darf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld überhaupt nicht zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach der Auszahlung bereits kündigt. Ab einer Höhe von ca. 100 Euro bis zu einem Monatsgehalt darf bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des Folgejahres ausscheidet.
Beträgt die Gratifikation mehr als ein Monatsgehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum 30.06. des Folgejahres binden. Beträgt die Gratifikation “wesentlich mehr als ein Monatsgehalt” (also im Zweifel mehr als zwei Gehälter), dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch über den 30.06. des Folgejahres hinaus binden bzw. bei Ausscheiden während der Bindungszeit die Zahlung zurückfordern.
Hinweis: Im Tarifvertrag können auch für niedrigere Gratifikationen längere Bindungsfristen (als oben beschrieben) vereinbart werden. Diese Regelungen sind dann vorrangig vor den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen anzuwenden, soweit sie auch Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden sind.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld – Gleichbehandlung der Arbeitnehmer
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber keinen Beschäftigten ohne sachlichen Grund anders behandeln darf, als die übrigen Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz gilt auch hinsichtlich dem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und anderen Einmalzahlungen. Speziell mit Blick auf das Weihnachtsgeld werden folgende Erwägungen als sachgemäß angesehen:
Ist ein Beschäftigter erst im Laufe des Jahres eingestellt worden, so braucht der Arbeitgeber ihm nur ein anteiliges Weihnachtsgeld zu zahlen.
Das kellnernde Personal darf im Gastgewerbe vom Weihnachtsgeld ausgenommen werden, da es wegen der Trinkgelder besser gestellt ist als das Küchenpersonal.
Soweit ein Teil der Beschäftigten übertariflichen Lohn erhält, muss der Arbeitgeber diesen Beschäftigten im Gegensatz zu den übrigen Beschäftigten, die nur Tariflohn erhalten – kein Weihnachtsgeld zahlen (Ausgleichsgedanke). Gewährt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld, um den erhöhten saisonalen Geldbedarf zu decken, kann er eine Gruppe von Arbeitnehmern nicht völlig davon ausschließen.
EuGH erklärt Bestimmung des deutschen Erbschaftsteuergesetzes für europarechtswidrig
Eine Mutter schenkte ihrer Tochter ein bebautes Grundstück in Düsseldorf. Da beide seit Jahren in den Niederlanden wohnten, waren sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich einen Freibetrag von 1.100 € (ab 2009 beträgt der Freibetrag 2.000 €). Aufgrund der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid legte das Finanzgericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Der EuGH stellte fest, dass auch Schenkungen unter den Begriff des Kapitalverkehrs fallen. Das Gericht verneint auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht im Inland wohnen. Deshalb ist in vorstehenden Sachverhalten der höhere Freibetrag von 205.000 € (ab 2009=400.000 €) zu gewähren.
Bei privater Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person ist die 1%-Regel für jedes Fahrzeug anzuwenden
Für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz stehen dem Unternehmer zwei Methoden zur Verfügung, nämlich die Führung eines Fahrtenbuchs oder die sogenannte 1%-Regel. Hat ein Unternehmer mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er alle und ausschließlich allein ohne Führung eines Fahrtenbuchs auch privat nutzt, ist die 1%-Regel fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden. Dies kann teuer werden, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmensberater hielt durchgängig zwei, teilweise sogar drei Kfz in seinem Betriebsvermögen, die ausschließlich er auch privat nutzte. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte er den privaten Nutzungsanteil für nur ein Fahrzeug. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide und setzte für alle Fahrzeuge private Nutzungsanteile nach der 1%-Regel an. Der Unternehmensberater wehrte sich erfolglos gegen das Finanzamt und musste für jedes Kfz für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer als privaten Nutzungsanteil ansetzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Die bisherige Vereinfachungsregel, dass in solchen Fällen die private Nutzung nur für das teuerste Fahrzeug anzusetzen war, ist damit entfallen.
Teilbetriebsveräußerung nur bei vollständiger Aufgabe der Tätigkeit
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert die Anerkennung einer Teilbetriebsveräußerung u.a. die vollständige Aufgabe der bisher ausgeübten Tätigkeit im Bereich des veräußerten Teilbetriebs. Mit dieser grundsätzlichen Aussage lehnt es der Bundesfinanzhof ab, die Veräußerung einer von drei Windkraftanlagen als Teilbetriebsveräußerung anzuerkennen.
Der Tätigkeitsbereich der zwei verbleibenden Windkraftanlagen unterscheidet sich nicht von dem der veräußerten Anlage. Mit den verbleibenden Anlagen werden am Markt auch keine anlagenspezifischen abgrenzbaren Leistungen gegenüber der veräußerten Anlage angeboten. Die mit der veräußerten Windkraftanlage verbundene Tätigkeit der Stromerzeugung ist mit den verbliebenen Anlagen fortgesetzt worden.
Überschussprognose bei nur halbjähriger Ferienhausvermietung
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Für Ferienimmobilien gelten dagegen andere Grundsätze. Von einer Einkünfteerzielungsabsicht ist in diesen Fällen nur dann auszugehen, wenn das Objekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit weniger als 25% unterschreitet. Bei einer teilweisen Selbstnutzung muss der Eigentümer anhand einer Überschussprognose nachweisen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist. Dabei liegt die Beweislast alleine beim Vermieter.
Einer solchen Überschussprognose bedarf es auch bei Objekten, die nur halbjährig (z.B. in der Sommersaison) vermietet werden und in der übrigen Zeit weder selbst genutzt noch zur Vermietung bereit stehen. Grundlagen für die Prognoseerstellung sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie bzw. bei Beginn der Vermietung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Im Besteuerungsverfahren entfalten Entscheidungen der Sozialversicherungsträger Bindungswirkung
Eine Krankenkasse und die zuständige Landesversicherungsanstalt hatten die Geschäftsführertätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft. Damit war ausgeschlossen, dass die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfreie Zuschüsse zahlen konnte. Trotzdem führte die GmbH Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse ab und behandelte die Zahlungen als steuerfrei. Nach einer Außenprüfung forderte das Finanzamt Lohnsteuer nach.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Steuerpflicht der zu Unrecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und damit die Haftung des Arbeitgebers für die Nichtabführung der Lohnsteuer. Die Feststellungen der Sozialversicherungsträger entfalten in der Regel Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren. Ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung wird dadurch ausgeschlossen.
Hinweis: Für jeden Geschäftsführer sollte schon vor Beginn der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden. Wird festgestellt, dass der Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig ist, sind sämtliche Zuschüsse des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen steuerpflichtig.
Zusammenfassende Meldung muss ab Juli 2010 früher abgegeben werden
Am 1.Juli 2010 tritt eine neue Vorschrift in Kraft, die die Vorgaben der EU umsetzt und die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen erheblich verkürzt. Ein Unternehmer muss bis zum 25.Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat. Eine Fristverlängerung gibt es nicht.
Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.
Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 €, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000€. Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt ähnliches.
Hinweis: Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.



