Milliardenschwere Investitionen sind notwendig

Mehr Ertragskraft bei den Genossenschaftsbanken in Weser-Ems

Rastede. Die 49 Volksbanken und Raiffeisenbanken in Weser-Ems bleiben auf der Erfolgsspur. 2023 konnten sie trotz herausfordernden Rahmenbedingungen wie zum Beispiel Digitalisierung, Fachkräftemangel und Energiewende ihre Ertragskraft deutlich stärken und ihre Marktposition festigen.

Mit einem Jahresergebnis vor Steuern von rund 483 Millionen Euro blicken die genossenschaftlichen Institute auf ein Rekordjahr. „Angesichts der aktuell großen Herausforderungen brauchen unsere Volksbanken und Raiffeisenbanken aber eine entsprechende Kapitaldecke, um ein verlässlicher Finanzpartner in der Region zu sein, die nötigen Investitionen in Digitalisierung und Fachkräftegewinnung und -entwicklung
vornehmen und sich zukunftsfähig aufstellen zu können“, betonten die Verbandsdirektoren des Genossenschaftsverband Weser-Ems (GVWE), Johannes Freundlieb und Axel Schwengels in Rastede.

Zudem erforderten die regulatorischen Auflagen eine zunehmende Eigenkapitalunterlegung bei der Kreditvergabe. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen mit einer lahmenden Konjunktur und einem starken Preisauftrieb hätten die Genossenschaftsbanken in allen Bereichen Zuwächse verzeichnet. Die addierte Bilanzsumme sei moderat um knapp 2 Prozent auf 39,1 Milliarden Euro gestiegen. Für das laufende Jahr erwartet der Genossenschaftsverband Weser-Ems einen stabilen Verlauf.

Allerdings seien die anhaltende Wirtschaftsflaute, die erhöhten Zinsaufwendungen und zunehmende regulatorischen Auflagen belastende Faktoren. Die Kreditvergabe blieb nach Verbandsangaben mit einem Zuwachs von 4,8 Prozent auf insgesamt 29,65 Milliarden Euro der Motor des Wachstums. Die Wohnungswirtschaft – die vor allem auch den Handel und Dienstleistungen rund um Immobilien erfasst – sei mit einem Plus von 15,6 Prozent nach wie vor der wichtigste Bereich.Jedoch gibt es beim Wohnungsbau einen Rückgang um rund 20 Prozent zu verzeichnen.

Ein „Warnsignal an die Politik“ sei auch die zurückhaltende Investitionsbereitschaft des Agrarbereichs. „Im zweiten Jahr in Folge verzeichnen wir hier einen leichten, aber dennoch spürbaren Rückgang der Kreditnachfrage“, sagte Freundlieb. So sei die auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe zurückgehende Kreditsumme um 1,1 Prozent auf 4,19 Milliarden Euro gesunken.

Bei den Einlagen gab es laut Freundlieb ein kleines Plus von 0,4 Prozent auf rund 25,6 Milliarden Euro: „Damit kann man angesichts der Rahmenbedingungen sehr zufrieden sein.“ So liege der Zuwachs über dem Durchschnitt der knapp 700 Volksbanken und Raiffeisenbanken in Deutschland von 0,2 Prozent. Die Kundinnen und Kunden hätten ihr Geld umgeschichtet von Girokonten und Sparbüchern in Termin- und Festgeldern, für die Genossenschaftsbanken nach Ende der Null-Zinsphase wieder attraktive Angebote gemacht hätten. Zudem sei die Wertpapieranlage gefragt gewesen. Mit einem Plus von 18,5 Prozent stiegen die Depotvolumen der Anlegerinnen und Anleger auf etwas mehr als 13 Milliarden Euro.

Das Anlagevolumen von 38,66 Milliarden Euro sei ein Beleg, dass die Kundschaft bei der Altersvorsorge und Vermögensbildung auf die genossenschaftliche Beratung und Angebote vertrauten.Die Ertragsseite sei vor allem aufgrund eines erhöhten Zinsüberschusses gestärkt worden, der im Vorjahresvergleich von 1,69 Prozent auf 2,02 Prozent der durchschnittlichen Bilanzsumme (dBS) gestiegen sei. Das Provisionsergebnis habe mit 0,62 Prozent nur leicht unter dem Vorjahr gelegen. Das Betriebsergebnis vor Bewertung sei auf 1,2 Prozent gestiegen. Das Betriebsergebnis nach Bewertung betrage 1,25 Prozent. „Das ist ein Spitzenwert und zeigt, dass das genossenschaftliche Geschäftsmodell intakt ist und die Menschen in der Region unseren Banken vertrauen“, betonte Freundlieb.

Kernaufgabe ist Fachkräftegewinnung

Die Fachkräftegewinnung bezeichneten die Verbandsdirektoren als eine der wichtigsten Kernaufgaben der Genossenschaftsbanken in Weser-Ems. „Dies sieht man auch an den hohen Anstrengungen und Investitionen unserer Mitgliedsbanken“, so Freundlieb. In den kommenden zehn Jahren würde rund ein Viertel der Beschäftigten der Genossenschaftsbanken altersbedingt ausscheiden. Bereits heute müsse man damit beginnen, diese Lücke zu schließen. Mit neuen Arbeitszeitmodellen, einem modernen Recruiting, ausgeweiteten Benefits, einer veränderten Unternehmenskultur und verstärkten Aus- und Weiterbildungsangeboten sei man innovativ unterwegs.

In der Energiewende sieht der Genossenschaftsverband eine große Chance für die Region. Es seien jährlich milliardenschwere Investitionen nötig, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Dies könne der Staat nicht allein tragen, sondern es müsse in erheblichen Umfang privates Kapital dazu genutzt werden, betonte Verbandsdirektor Schwengels: „Unsere Volksbanken und Raiffeisenbanken sind in der Finanzierung und auch der Projektierung im Bereich der erneuerbaren Energien gut aufgestellt und ein verlässlicher Partner.“ Diese Position gelte es, weiter auszubauen.

So könnten Wind- und Solarparks, Biogasanlagen oder auch Wärmenetze nachhaltig finanziert werden und gleichzeitig würden die Bürger daran direkt teilhaben und mitbestimmen. „Das würde auch die Akzeptanz für die Energiewende erheblich stärken“, sagte Schwengels. Aber auch die vielen Immobilieneigentümer müssten in den kommenden Jahren erheblich investieren und benötigen intelligente Lösungen und verlässliche Finanzpartner. Um diese Potenziale nutzen zu können, müsse der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen verbessern. Unter anderem forderte er, dass endlich das Energy Sharing in Deutschland – also die vergünstige Nutzung von in lokalen Gebieten selbst erzeugtem Strom über das öffentliche Versorgungsnetz – umgesetzt werden müsse.

Neues maritimes Fischlokal eröffnet

Fischerei-Genossenschaft Neuharlingersiel eG investierte rund 3,2 Millionen Euro

Neuharlingersiel. Nach einer gut fünfmonatigen Umbauphase wurde das Restaurant der Fischerei-Genossenschaft in Neuharlingersiel am 10.April eröffnet. „Wir sind Anfang November letzten Jahres mit dem Umbau angefangen. Eigentlich wollten wir schon zu Ostern öffnen, aber jetzt ist es etwas später geworden, dafür ist das Restaurant sehr schick und modern geworden“, sagt Michael Frütel, Geschäftsführer der Fischerei-Genossenschaft Neuharlingersiel eG.

Rund 3,2 Millionen Euro Investitionskosten sind an dem Standort – fast direkt neben den Spiekerooger Garagen – verbaut worden: Von der Küche, über den Fisch-Verkaufstresen mit SB-Restaurant, Getränke-Zapftheke bis hin zur Bestuhlung für rund 100 Gäste und eine Terrasse mit Kinderspielgerät, die ebenfalls für 100 Fischliebhaber ausgelegt ist, erstrahlt alles in neuem Glanz. „Wir haben das Restaurant etwas vergrößert und verfügen jetzt über einen mit Glas abgeschlossen Raum, der für Gruppen mit bis zu 25 Gästen genutzt werden kann“, erklärt Michael Frütel.

Wenn der Gast das Restaurant betritt, kommt er an zwei SB-Terminals vorbei. „Diese SB-Terminals gab es vorher nicht. Gerade in der Hauptsaison bei hohem Gästeandrang können diese dann auch für die Bestellung der Speisen genutzt werden“, so Frütel. Rechts befindet sich der Gruppenraum und links ist der Essbereich, der in Sitznischen etwas zum Nachbarn abgetrennt ist. Auch eine Kinderspielecke befindet sich dort. Vorne am Tresen gibt es noch einmal knapp 20 Barhocker, die auch gerne genutzt werden. Von dort gibt es einen weiteren Ausgang für die Terrasse.

Alle Einrichtungsgegenstände sind maritim gehalten mit wasserfarbenen sowie braunen Bezügen und hellen Holztischen. Aber auch rote und azurblaue Holzstühle passen in den Materialmix der Bestuhlung, der komplett abwischbar ist. Die Lampen sind teilweise aus Seetauen und teilweise in braun gehalten. Seemannsknoten trennen den Eingangsbereich von den Sitzplätzen, und viele Bilder von der Küste machen das neue Restaurant zum Hingucker. Ja, sogar die neuen Toiletten machen das barrierefreie Fischrestaurant mit Rettungsringen und Wandbemalung zum Highlight.

Mit dem Umbau sind neue Arbeitsplätze entstanden und wir beschäftigen jetzt knapp 35 Mitarbeiter. Geplant ist auch, dass wir zukünftig im Verkauf ausbilden möchten“, so der Geschäftsführer weiter. Neben den klassischen Fischgerichten, werden Fleischgerichte und vegetarische Kost von 9-19 Uhr an sieben Tagen die Woche angeboten.

Geplant ist, dass auch der Außenbereich mit rund 100 Sitzplätzen und einem Kinderspielgerät bis Anfang Mai eröffnet wird. „Die offizielle Eröffnung planen wir, wenn alles fertig ist, denn auch im Außenbereich sollen noch weitere Parkplätze entstehen“, so der 55-jährige Chef, der die beteiligten Handwerksbetriebe für die gute Arbeit lobt. Zurzeit gibt es rund 25 Parkplätze.

Bildunterschrift:

Wunderschön in verschiedenen Farben mit einem Materialmix erstrahlt das neue Restaurant.

 

Auf zum Frühlingsevent!

Moormerland. Der Frühling ist die perfekte Zeit, um den eigenen Garten auf Vordermann zu bringen und dabei auch die Biodiversität zu fördern. Mit einigen einfachen Tipps und Tricks können Sie Ihren Garten in eine blühende Oase verwandeln, die nicht nur schön anzusehen ist, sondern auch einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt leistet.

Dazu lädt die Gartenexpertin vom 27.-28. April von 11-17 Uhr zur Garten und Kunstausstellung in der Neuebeek 9 in Moormerland ein. Im Schaugarten gibt es neue Bereiche, einen Seniorengarten und pflegeleichte Variationen. Dazu gibt es täglich Gartenführungen, eine Harfenistin zur Unterhaltung und zwei verschiedenen Yogaübungen, um lange im Garten fit zu bleiben. Zusätzlich stellen 20 Künstler und Kunstgewerbe ihre Arbeit vor, die Jägerschaft bietet Delikatessen an u.v.m.

Immer mehr Menschen entdecken die Freude am Gärtnern und legen sich einen eigenen Garten an. Dabei ist es wichtig, nicht nur auf optische Aspekte zu achten, sondern auch auf die Vielfalt der Pflanzen und Tiere. Indem Gartenliebhaber verschiedene heimische Pflanzenarten im Garten pflanzen, gibt es neue Lebensräume und mehr Pflegeleichtigkeit im Garten. Kleinere Gärten sind mit mehr Vielfalt, neu entwickelten Pflanzen, nützlicher/praktischer Gestaltung und Dekoration eine wunderbarer Wohnraumerweiterung.

Im Frühling kann man viel machen, etwa ein neues Beet anlegen oder in die Jahre gekommene Beete auffrischen. Dazu gibt es viele Grundgedanken wie:

1.Das Gelände leicht nivellieren. Was heißt dieses Wort?

Pflanzen, die heute nur noch mit enormem technischem Aufwand an Bodenverbesserung, künstlicher Bewässerung und Düngung möglich sind, sind nicht mehr zeitgemäß. Also empfehle ich schön kombinierte Pflanzen, die an ihrem natürlichen Standort unter gleichen Bedingungen wachsen wie in der Natur selbst. Solche standortgerechten Pflanzungen benötigen nach dem Anwachsen deutlich weniger Pflege und Bewässerung als die pflegeintensiven Beete.

2.Dadurch liegt die Biodiversität direkt im Fokus. Diese Vielfalt der Arten in einem Ökosystem ist von entscheidender Bedeutung für das Gleichgewicht der Natur. Indem Sie im Garten auf chemische Pflanzenschutzmittel verzichten und stattdessen auf natürliche Methoden setzen, können Sie einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt leisten. Darüber hinaus können gezielt Pflanzenarten gewählt werden, die besonders attraktiv für bestäubende Insekten sind.

3.Wunderbar sind in dem Kontext die Geophyten, also die Schätze unter der Erde. Geophyten sind Pflanzen, deren Überdauerungsorgane unter der Erde liegen, wie zum Beispiel Zwiebeln oder Knollen. Diese Pflanzen sind besonders robust und können auch widrige Bedingungen überstehen. Indem Sie Geophyten in Ihrem Garten anpflanzen, bringen Sie nicht nur Farbe und Vielfalt in Ihren Garten, sondern leisten auch einen Beitrag zum Erhalt seltener Pflanzenarten. Dazu gibt es unglaublich viele neue Entdeckungen und Züchtungen, die auch den kleinsten Garten in eine Blumenoase verwandeln. Mehr dazu auf dem Event Ende April an einem Informationsstand.

4. Gemüsepflanzen stehen meist für sich in einem Extrabeet. Dabei können sie überall wachsen – Hauptsache, der Standort stimmt. Werfen Sie die strikte Trennung von Nutz- und Ziergarten über Bord, und erfahren Sie auf der Ausstellung an einem Stand vom Ackerwerk und Kräuterraritäten mehr. Denn: Gemüse ist ein 1-A-Gestaltungselement und kann prima in Blumenbeete integriert werden.

Falls auch Sie die Freude am Gärtnern kennen oder Entdecken wollen, und die oben genannten Tipps praktisch sehen möchten, besuchen Sie uns in Moormerland-Jheringsfehn. Ihre freie Gartenberatung Erna de Wolff

 

Hoher Qualitätsanspruch für b2b-Kunden

Das 20-jährige Jubiläum bei [SAS]911 IT- und Sicherheitstechnik in Lingen

Lingen. In der IT-Branche hat sich in den letzten 20 Jahren vieles erheblich verändert und doch kann der Sachverständige und Fachinformatiker Stefan Andreas Scheipers und sein insgesamt zehnköpfiges Spezialistenteam von der Firma [SAS]911 IT- und Sicherheitstechnik auf das 20-jährige Jubiläum zurückblicken. „Ich habe mich am 1.Dezember 2004 in der Damaschke Straße in Lingen allein selbstständig gemacht, vorher war ich schon freiberuflich tätig. Das IT-Geschäft lief von Anfang an gut. und im Jahr 2010 sind wir in das IT-Zentrum in der Kaiserstraße gezogen“, beschreibt Stefan Andreas Scheipers die Anfänge.

Zum Kundenstamm gehören in der Regel Firmenkunden, also business-to-business (b2b)-Kunden im Nordwesten, aber auch einige Großunternehmen betreut der Lingener im gesamten Bundesgebiet. „Wir haben einen Konzern dabei sowie Industriebetriebe, Handel, Handwerk, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe und sind somit breit aufgestellt“, betont Scheipers, der regelmäßig in dem Beruf zum Anwendungsentwickler (Programmierer) und zum Fachinformatiker für Systemintegration (Techniker) ausbildet.

Anfangs seien Softwareprojekte für Firmen erstellt worden, die immer noch zum Produktportefeuille zählen, zum Beispiel selbst entwickelte Software, kundenspezifische Software, Telefonanlagen, Hardware-Komponenten bis hin zu Schulungen. „Mit dem Kauf des Gebäudes an der Haselünner Straße 29 ergab sich dann die Möglichkeit, eigene Schulungen mit bis zu 35 Teilnehmern anzubieten“, so der Chef. Das Gebäude mit Nebengebäude wurde umgebaut und saniert. Neben dem Schulungsraum stehen auch Besprechungsräume, eine Monteurwohnung für z.B. Schulungsteilnehmern sowie Werkstatt, Lager und Labor zur Verfügung. Auch ausreichend Parkplätze sind vorhanden.

Als wir im Frühjahr 2020 eingezogen sind, kam der erste Lockdown, den wir aber nicht so gemerkt haben. Als systemrelevante Branche konnten wir weiterarbeiten und haben die Schulungen auf online umgestellt, die nachwievor auch gerne von den Firmenkunden als Online-Schulung gebucht werden“, erklärt Scheipers die Situation. Sowohl die Kunden als auch die Beschäftigten von [SAS]911 können im Homeoffice arbeiten. „Die Beschäftigten können auch in Gleitzeit arbeiten, erhalten monatlich einen Tankgutschein und können auch an Sport- und Firmenfitness teilnehmen.“ Dafür wird ein hoher Qualitätsanspruch für die b2b-Kunden festgelegt, der in der heutigen Transformation noch wichtiger erscheint als vor 20 Jahren.

Darüber hinaus wird Service in dem zweistöckigen Gebäude an der Haselünner Straße großgeschrieben: „Wir bieten einen 24/7 Service an und zwar ohne eine zusätzliche Gebühr“, betont der 48-jährige IT-Unternehmer, der überwiegend über Mundpropaganda weiterempfohlen wird. Auch das erste Quartal konnte das Team der Firma [SAS]911 im Jubiläumsjahr erfolgreich abschließen. Mehr Informationen auch unter www.sas911.de.

 

Wie werden sich die Preise entwickeln?

Lohnt sich der Kauf von Aktien?

Für eine Geldanlage gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Sie reichen von einem Sparkonto mit einer kurzen Kündigungsfrist bei einer Bank bis zu individuellen Käufen von Aktien. Entscheidend für die Auswahl sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anlegers und seine Risikobereitschaft.

Die Renditen der meisten Einlagen bei einem Kreditinstitut ergeben sich aus dem

Zinssatz, der zu Beginn der Anlage vereinbart wird und allenfalls im Laufe der Zeit

verändert werden kann. Dagegen steht bei einer Anlage in Aktien der Ertrag erst fest, wenn sie verkauft worden sind. Dabei ist keineswegs sicher, dass sich bis zum Verkauf überhaupt ein Ertrag ergeben hat, sei es ein über dem Einkaufspreis liegender Verkaufserlös oder während der Anlagedauer gezahlte Dividenden oder beides. Die in der Zeit vor dem Erwerb von Aktien bereits beschlossenen und bekannten Einflussfaktoren haben sich längst auf die Höhe des Kurses, also des Einkaufspreises, ausgewirkt. Die weitere Entwicklung des Kurses hängt von vielen Einflüssen ab, deren Art und Umfang sich erst im Laufe der Anlagedauer ergeben. Sie betreffen sowohl bestimmte Eigenschaften des Unternehmens wie die Ertrags- und Risikolage, die Wettbewerbssituation und die Entwicklung in der Branche des betreffenden Unternehmens als auch Entwicklungen der gesamten Wirtschaftslage.

Sowohl Erhöhungen als auch Reduzierungen von Aktienkursen können eine Eigendynamik auslösen. Steigen die Kurse einer Aktiengesellschaft innerhalb von wenigen Tagen, ohne dass dafür ein deutlicher Grund erkennbar ist, so schließen sich in der Regel zahlreiche Aktionäre dem Kauf dieser Aktie an und bewirken somit eine weitere Erhöhung der Kurse. Auch ein gegenteiliger Trend ist möglich. Ein Rückgang der Kurse ohne einen

erkennbaren Grund kann einen weiteren Rückgang auslösen.

Vorhersagen über Kursentwicklungen sind nicht mit ausreichender Sicherheit möglich. Die Entwicklung in den vergangenen Monaten ist dafür ein Beispiel. Die Wirtschaft lahmt und die Aktienkurse erreichen Jahreshöchststände. Diese Entwicklung beweist: Die Kurse richten sich in erster Linie nicht nach der aktuellen Lage der Wirtschaft oder des Unternehmens, sondern nach den erwarteten Entwicklungen. Das bedeutet aktuell: Die Mehrzahl der Aktionäre erwartet eine wesentliche Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung und besonders der Ertragslage der Unternehmen.

Ja, der Kauf von Aktien kann sich lohnen. Eine Garantie für eine angemessene Rendite gibt es jedoch nicht. Trotz der positiven Ertragsaussichten in der Wirtschaft und damit der Hoffnung auf weitere Kursteigerungen sind die Aktionäre im Kreis der Kapitalanleger nach wie vor in der Minderheit. Die meisten Anleger ziehen die Anlage bei einem Kreditinstitut vor, weil sie somit die Garantie für den Erhalt ihres Geldes bekommen. Dafür müssen sie auf die Chance für eine erhebliche Vergrößerung ihres Kapitals verzichten.

Wie werden sich die Preise entwickeln?

Viele Jahre lang galt der Euro als eine relativ stabile Währung. Doch dann stieg die Inflation in den Jahren 2022 und 2023 in einem ungewohnten Tempo an. Diese Entwicklung löste eine große Besorgnis aus, denn eine hohe Geldentwertung führt zu erheblichen Problemen, weil sie die Strukturen bei den Einkommen- und Vermögensverhältnissen völlig verändert.

Die Europäische Zentralbank, deren oberste Aufgabe der Erhalt der Währungsstabilität ist, hat diese Entwicklung mit zahlreichen Erhöhungen ihrer Leitzinsen erfolgreich bekämpft. Die Zinssätze der Kreditinstitute sind zwar nicht per Gesetz unmittelbar an den Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank gekoppelt, dennoch hat dieser Zinssatz einen großen Einfluss auf das allgemeine Zinsniveau, da die Kreditinstitute ihre Zinssätze insbesondere davon abhängig machen, die sie ihrerseits an die Zentralbank zahlen müssen.

Die Inflationsrate ging ähnlich schnell zurück wie sie zuvor gestiegen war. Im März lag sie in den Ländern der Europäischen Währungsunion nur noch bei 2,4 %. Damit ist das Ziel von 2,0 % fast erreicht worden. Der Rückgang ist vor allem auf die gesunkenen Energiepreise zurückzuführen. Sie lagen im März um 1,8 % unter dem Vorjahresniveau. Die Entwicklungen waren in den EU-Ländern sehr unterschiedlich. In Spanien stiegen die Preise um 3,2 %, in Italien nur um 1,3%. In Frankreich gingen sie sogar um 2,4 % zurück. In Deutschland lag die Preiserhöhung mit 2,2 % im Mittelfeld. Diese unterschiedlichen Entwicklungen zeigen, dass die Wirtschaftspolitik in den EU-Ländern noch sehr verschieden ist.

Jetzt stellen sich bange Fragen: Wie stabil muss unsere Währung sein? Wird der Trend zu einem Rückgang der Preise anhalten und damit zu einer Reduzierung des Leitzinssatzes der EZB führen? Diese Fragen haben sowohl für die Unternehmen als auch für Privatpersonen eine große Bedeutung. Auf viele Entscheidungen hat die Zinshöhe einen wesentlichen Einfluss. Das gilt besonders für Investitionen der Unternehmen und für Entscheidungen der Privatpersonen über ihr Sparverhalten und den Erwerb von Konsumartikeln.

Durch eine erhebliche Geldentwertung verliert die Währung ihre Funktion als Wertaufbewahrungsmittel. Deshalb strebten Politiker und Notenbanken früher ein absolut gleichbleibendes Preisniveau an. Diese Einstellung hat sich gewandelt. Grund ist die Erkenntnis, dass eine geringfügige Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus durchaus Vorteile haben kann. Eine geringe Geldentwertung fördert die Nachfrage. Die Konsumenten möchten ihr Geld wegen der zu erwartenden Wertminderung in Waren umtauschen, um von der Wertminderung verschont zu bleiben. Deshalb strebt sie die Europäische Zentralbank eine Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus von 2 % an. Mit diesem auf dem ersten Blick als „fauler Kompromiss“ betrachteten Ziel soll ein Kompromiss zwischen einer absoluten Preisstabilität und dem Anreiz der Preiserhöhungen für ein Wachstum der Wirtschaft erreicht werden.

Die meisten Konjunkturforscher erwarten für die nächsten Monate einen weiteren Rückgang der Preissteigerungen. Nach ihrer Einschätzung wird die Rate in den Euro-Ländern im Laufe des Sommers die angestrebte Höhe von nur noch 2 % erreichen. Dann wäre eine Senkung der Leitzinsen durch die Europäische Zentralbank vertretbar.

Neu: Der Joint im Job

Das Cannabis-Gesetz

Das Datum, an dem das Cannabis-Gesetz (CanG) in Kraft getreten ist, stiftete etwas Verwirrung: Schließlich ist der 1. April bekanntermaßen der Tag mehr oder weniger gelungener Scherze. Doch die Befürworter der Teillegalisierung meinen es ernst. Böse Zungen sagen sogar, dass die Ampel-Koalition ein berauschtes Volk gut gebrauchen kann. Denn das geht seltener auf die Straße, weil es damit beschäftigt ist, im heimischen Garten Hanfpflanzen anzubauen oder sich den Stoff über Anbau-Clubs zu besorgen.

Angesichts der teilweisen Freigabe ist nicht nur vielen Polizisten und Juristen, Ärzten und Therapeuten mulmig zumute, sondern auch manchen Arbeitgebern. Deren bange Frage: Müssen sie es nun dulden, wenn Mitarbeiter im Büro oder an der Werkbank einen Joint drehen und konsumieren?

Die beruhigende Antwort: Nein, das müssen sie nicht. Die Vorschrift 1 Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) regelt bereits jetzt: Versicherte dürfen sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2). Und Unternehmer dürfen Versicherte auf keinen Fall beschäftigten, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. So steht es in § 7 Abs. 2. Das gebietet schon die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Davon abgesehen, dass kein Chef ernsthaft daran interessiert sein dürfte, einen Mitarbeiter für die Reise mit rosaroten Elefanten zu bezahlen. Beide Regelungen gelten also auch im Zusammenhang mit Cannabis-Konsum.

Es bleibt dabei: Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Recht, die Arbeitsbedingungen für ihren Betrieb individuell festzulegen. Juristen nennen das das Direktionsrecht. Arbeitgeber dürfen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung vorgeben – und demnach den Konsum von Rauschmitteln, wie Cannabis oder Alkohol, am Arbeitsplatz verbieten. Wenn sie das nicht ausdrücklich tun, müssen sie sich trotzdem an die DGUV-Vorschriften halten. Das bedeutet: Kiffen und Arbeitsplatz passt schlecht bis gar nicht unter ein und denselben Hut.

Eindeutig ist aber ebenfalls: Arbeitgeber dürfen den Arbeitnehmern keine Vorschriften machen, ob in der Freizeit zu Cannabis gegriffen wird oder nicht. Kifft ein Mitarbeiter außerhalb des Firmengeländes und der Arbeitszeit ein bisschen oder sogar wie ein Weltmeister, ist das seine Sache. Hauptsache, am nächsten Tag beim Job ist man wieder voll da.

In puncto Cannabis-Konsum am Arbeitsplatz ist also alles klar. Noch. Denn Interessenvertretungen der Joint-Freunde stehen bereits in den Startlöchern und wollen liberalere Regelungen in Firma und Betrieb. Unter anderem mit der Begründung, dass Hanf das Zeug dazu habe, die Menschen kreativer und produktiver zu machen.

Gut möglich, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Der letzte Joint geraucht ist mit Sicherheit nicht.

Nicht nur die Höhe der Miete, auch die Wohnungsgröße spielt eine Rolle

Achtung bei altersbedingtem Umbau von Wohnräumen!

Der behindertengerechte Umbau eines Hauses/ einer Wohnung ist meistens mit hohen Kosten verbunden, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können gem. § 33 EStG. Für die Abziehbarkeit ist allerdings Voraussetzung, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen, also unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen.

In dem Streitfall des Finanzgerichtes Nürnberg hatte ein Ehepaar Aufwendungen in Höhe von rund 47.000,00 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht für den altersbedingten Umbau ihres Wohnhauses. Dieses wurde jedoch seitens des Finanzamtes nicht anerkannt und abgelehnt, obwohl dem Finanzamt eine ärztliche Bescheinigung vorlag, in der bestätigt wurde, dass bei beiden Eheleuten ein altersgerechter bzw. behindertengerechter Umbau der Wohnräume aus medizinischer Sicht dringend anzuraten ist. Darüber hinaus war im Streitfall klar, dass sich der Gesundheitszustand des Ehemannes stetig verschlechtern würde und er in 2 bis 3 Jahren auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen sein würde.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass sich das Ehepaar nicht in einer Zwangslage befand. Der Umbau sei sinnvoll, jedoch noch nicht erforderlich gewesen. Bis zum Zeitpunkt der zwangsläufigen Notwendigkeit (eines Rollstuhls/ Rollators) hätten die Steuerpflichtigen mit den Umbaumaßnahmen warten müssen, um die Kosten und derer Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen zu erlangen.

FG Nürnberg, Urteil v. 06.09.2023 3 K 988/21

 

Vermietung und Verpachtung unter der Lupe der Finanzverwaltung und Rechtsprechung

Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung sind in der Steuererklärung neben den anderen Einkünften zu erklären. Hierbei sind Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien nur dann in voller Höhe abzugsfähig, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete entspricht (nicht nur bei Angehörigen!). In diesem Fall spricht man von einer typisierten Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht.

 

Beträgt die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Bruttomiete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, muss seit dem Veranlagungszeitraum 2021 bei einer auf Dauer angelegten Wohnraumvermietung die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose geprüft werden. Hierbei wurde der Prognosezeitraum vom Bundesfinanzhof typisierend auf 30 Jahre festgelegt, sofern nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen ist. Das bedeutet, dass bei diesen Objekten regelmäßig nachzuweisen ist, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraumein positives Ergebnis aus dem Objekt erwirtschaftet werden kann. Fällt die Totalüberschussprognose positiv aus, so sind die Werbungskosten in vollem Umfang abzugsfähig. Ist die Totalüberschussprognose negativ, hat eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu erfolgen.

 

Steuerpflichtige, die mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete verlangen kommen indes um die Erstellung einer Totalüberschussprognose herum. Werden also nicht 100 Prozent aber mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Miete vereinbart und tatsächlich gezahlt, sind die Werbungskosten zu 100 Prozent abziehbar. Im Falle der Vermietung an nahe Angehörige können hier Verluste entstehen, die mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.

 

 

Im Streitfall hatte der BFH über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Ehepaar besitzt drei voll finanzierte Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm. Sie vermieteten diese Immobilien an ihre volljährigen Kinder zu einer Miete von mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Im Streitfall sind den Vermietern, also hier den Eltern, auf diesem Wege jährlich Verluste von bis zu 216.000 € entstanden, was durch die Verrechnung mit den übrigen positiven Einkünften der Eltern zu hohen Steuerersparnissen führte.

 

 

Dies hat der BFH unterbunden mit folgender Begründung:

Bei der Vermietung einer Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht. Diese bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit sei Anlass zu der Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose. Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich wegen der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen.

 

Mit der 250 qm Grenze führt der BFH hier außerhalb des Einkommensteuergesetzes eine neue Tatbestandsvoraussetzung zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht mittels Totalüberschussprognose ein. Das Urteil könnte allerdings zukünftig zu weiteren Prozessen führen, da in ähnlich gelagerten Fällen demnach die Vermietung einer 240 qm großen Immobilie auf Sylt steuerlich anzuerkennen sein könnte, die einer 260 qm großen Immobilie in einem Sanierungsgebiet aber ggfs. nicht.

BFH-Urteil v. 20.06.2023, IX R 17/21

 

 

 

 

 

7 wichtige Empfehlungen zum Erbrecht

Die  Erhaltung des Unternehmens erfordert ein hohes Maß an gestalterischen Überlegungen des Unternehmers. Häufig wird nicht beachtet, dass für ein Unternehmertestament nicht die selben Regeln gelten wie für Nachfolgeregelungen im privaten Vermögensbereich.

Während im Privatbereich meist eine aus der Sicht des Erblassers gerechte Verteilung des Privatvermögens auf mehrere Erben im Vordergrund steht, hat das Unternehmertestament vor allem sicherzustellen, dass der Übergang des Unternehmens im Erbfall die Unternehmensnachfolge nicht gefährdet und die Gefahr einer existenziellen Krise des Unternehmens ausgeschlossen bleibt.

Häufig wird diesen Gesichtspunkten in vielen Fällen zu wenig Rechnung getragen. Die finanziellen Auswirkungen können verheerend sein.

In diesem Beitrag sollen sieben wichtige Empfehlungen, die bei der Errichtung eines Unternehmertestament zu beachten sind, gegeben werden. Hierdurch lassen sich vorhandene Risiken deutlich verringern.

1. Empfehlung: Rechtzeitige Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages

Ein Testament oder Erbvertrag ist für jeden gewissenhaften Unternehmer zwingend erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vorgesehene Unternehmensnachfolger nicht der alleinige gesetzliche Erbe ist.

Immer wieder muss man feststellen, dass viele Unternehmer keine erbvertraglichen oder testamentarischen Regelungen getroffen haben.

Regelmäßig wird übersehen, dass die Notwendigkeit einer letztwilligen Verfügung nichts mit dem Alter des Unternehmers zu tun hat. Erforderlich ist ein Verständnis für das Unternehmertestament als notwendige Maßnahme zur Vermögensvorsorge auch für den Fall eines unerwarteten frühzeitigen Todes des Unternehmers (z. B. Autounfall, Flugzeugabsturz).

Auch ein Jungunternehmer oder ein gerade angetretener Unternehmensnachfolger sollte unbedingt erbvertraglich oder testamentarisch regeln, welche Rechtsfolgen gerade auch im Hinblick auf sein Unternehmen für den Fall seines Todes eintreten sollen.

 

2. Empfehlung: Regelmäßige Überprüfung vorhandener Erbverträge und Testamente

Die ständige Überprüfung vorhandener Erbverträge und Testamente ist eine unabdingbare Notwendigkeit.

Ist dem Unternehmer einerseits die Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu empfehlen, muss andererseits sichergestellt werden, dass das Testament oder der Erbvertrag an veränderte Rahmenbedingungen angepasst wird. Dies gilt insbesondere bei Veränderung der Lebensumstände (z. B. bei Eheschließung oder Scheidung, Geburt von Kindern, Adoptionen, etc.).

Spätere Anpassungsnotwendigkeiten sollten auf keinen Fall zu der Einstellung verleiten, die Errichtung eines Testamentes oder der Abschluss des Erbvertrages könne auf die „lange Bank“ geschoben werden. Auch, wenn später Anpassungsbedarf besteht, stellt dies die Notwendigkeit einer Nachfolgeregelung nicht in Frage. 

3. Empfehlung: Präzise juristische  Formulierungen

Es wird nicht bedacht, dass „Laientestamente“ gravierende Auslegungsprobleme verursachen können. Präzise juristische Begriffe werden hinsichtlich ihrer Bedeutung verkannt und daher falsch verwendet. Welcher Laie kennt schon die teilweise erheblichen Unterschiede in der juristischen Definition eines Vollerben, eines befreiten oder nichtbefreiten Vorerben, eines Nacherben, eines Ersatzerben oder eines Schlusserben.

Jeder dieser Begriffe hat eine eigenständige Bedeutung. Lässt die letztwillige Verfügung Zweifel aufkommen, welche Rechtsstellung dem Erben letztlich zugewiesen werden soll, führt dies zu ungewollter Rechtsunsicherheit und zu Streitigkeiten. 

4. Empfehlung: Vermeidung einer Erbengemeinschaft

Bei fehlender oder unwirksamer letztwilliger Verfügung führt das Vorhandensein mehrerer Erben im Falle der gesetzlichen Erbfolge zur Entstehung einer Erbengemeinschaft unter den gesetzlichen Erben, die als „Zufallsgemeinschaft“ schon zivilrechtlich unberechenbar ist.

Dieses Problem tritt auch bei Verfügungen von Todes wegen auf, die die Erbeinsetzung mehrerer Erben vorsehen. Werden die Rechte und Pflichten der einzelnen Miterben in der letztwilligen Verfügung nicht eindeutig festgelegt, sind Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorprogrammiert.

Werden die erbrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche kompromisslos geltend gemacht, kann dies den Bestand des Unternehmens gefährden und sogar in die Insolvenz führen.

Bei mittelständischen Unternehmern wird angenommen, dass sie zwischen 70 und 90 Prozent ihres Vermögens im Unternehmen gebunden haben. Aus dem überproportionalen Anteil des Unternehmensvermögens am Gesamtvermögen ergibt, dass das Unternehmen bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge erhebliche Kapitalabflüsse zur Abfindung weichender Miterben hinnehmen muss. 

Das Vorhandensein einer Erbengemeinschaft ist auch einkommensteuerrechtlich problematisch. Häufig wird nicht beachtet, dass der Erbfall und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft aus einkommensteuerlicher Sicht zu erheblichen Belastungen innerhalb der Familie mit Einkommensteuer führen kann. Das Problem der Steuerbelastung entsteht z. B. dann, wenn einer der Erben seinen erbrechtlichen Anteil am Unternehmen einem anderen Erben gegen Zahlung einer Abfindung überlässt.

 

5. Empfehlung: Richtige Erbeinsetzungen

Erbeinsetzungen sollten vorrangig auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge gerichtet sein. Die Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben („Berliner Testament“) oder zum Vorerben ist bei kleineren privaten Vermögen zwar sehr beliebt und mag dort auch gerechtfertigt sein, wird den Bedürfnissen der Unternehmensnachfolge aber im Regelfall nicht gerecht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zeit für eine Vermögensnachfolge reif ist und der Ehegatte als Unternehmensnachfolger nicht in Betracht kommt.

Trotzdem tauchen immer wieder solche Ehegattentestamente oder -erbverträge auf. Grund hierfür kann sein, dass die Nachfolgeregelungen schon älteren Datums sind und die unterschiedlichen Interessenlagen bei der Unternehmensnachfolge einerseits und der Absicherung des Ehegatten andererseits bei Testamentserrichtung oder Abschluss des Erbvertrages noch gar nicht erkennbar waren oder noch keine praktische Relevanz hatten.

6. Empfehlung: Sorgfältige Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag 

Bei Gesellschaftsbeteiligungen ist auf eine sorgfältige Abstimmung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag zu achten. Erbrecht und Gesellschaftsrecht sind vom Gesetz nicht aufeinander abgestimmt. Im Falle einer Kollision zwischen Erbrecht (Testament) und Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht hat

Die Unternehmensnachfolge für Beteiligungen an Gesellschaften ist meist im Gesellschaftsvertrag einer Personen- oder Kapitalgesellschaft umfassend geregelt. Solche Regelungen kommen aber nur zum Zuge, wenn der Erblasser eine auf den Gesellschaftsvertrag abgestimmte letztwillige Verfügung getroffen hat.

Die testamentarische oder erbvertragliche Erbeinsetzung muss daher in Kenntnis und unter Beachtung der Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag erfolgen. 

Beispiel

Ist der Sohn im Gesellschaftsvertrag als Nachfolger nach seinem Vater bestimmt, muss er auch Erbe nach dem Tod seines Vaters werden.

Wird nicht er, sondern auf Grund testamentarischer Regelungen die Mutter Erbin, kann der Sohn die Nachfolge in die Gesellschaft nicht antreten.

Die Mutter ebenfalls nicht, da sie im Gesellschaftsvertrag nicht als Nachfolgerin vorgesehen ist.

7. Empfehlung: Beachtung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsanprüchen

Der Umfang von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen, die sich im Regelfall am Verkehrswert des Unternehmens ausrichten, wird häufig nicht beachtet.

Sowohl Pflichtteilsansprüche als auch Zugewinnausgleichsansprüche können den Berechtigten im Regelfall nicht einseitig genommen werden.

Hier hilft nur die vorbeugende Gestaltung zu Lebzeiten. Einen wirksamen Schutz bieten hier zu Lebzeiten getroffene Pflichtteilsvereinbarungen oder Güterstandsvereinbarungen in Form der Vereinbarung einer Gütertrennung oder einer Modifizierung der Zugewinngemeinschaft. Beides bedarf der notariellen Beurkundung und der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners.

Zur Sicherung der Unternehmensnachfolge sollte auf jeden Fall versucht werden, diese Gefahrenquelle schon zu Lebzeiten zu beseitigen. Erfahrungsgemäß lässt sich zu Lebzeiten über solche Ansprüche wesentlich besser verhandeln, als nach dem Tode des Erblassers.

 

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